Zusatzbeiträge steigen 2025 massiv So einfach geht der Wechsel der Krankenkasse

Gesundheitskarten der Technischen Krankenkasse (TK).
Viele gesetzliche Krankenkassen erhöhen zum Jahreswechsel den Zusatzbeitrag – eine Mehrbelastung, die man aber durch einen Wechsel der Kasse mindern kann. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten. © picture alliance / Panama Pictures
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In der gesetzlichen Krankenversicherung dürften die Beiträge im kommenden Jahr so stark steigen wie seit mindestens 50 Jahren nicht mehr. Der sogenannte Schätzerkreis geht davon aus, dass der durchschnittlich von den Kassen erhobene Zusatzbeitrag zum Jahresanfang 2025 um 0,8 Punkte auf dann 2,5 Prozent steigen muss.

Zur Erklärung: Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent. Die Arbeitgeber tragen hiervon die Hälfte, doch dieser Beitragssatz reicht nicht aus, um die Kosten der jeweiligen Krankenkassen zu decken. Diese Finanzierungslücke müssen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen durch den sogenannten Zusatzbeitrag ausgleichen. Zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent würde dann der insgesamt zu zahlende Krankenkassenbeitrag auf einen Rekordwert von durchschnittlich 17,1 Prozent klettern. Die AOK Niedersachsen steigert den Zusatzbetrag sogar auf 2,7 Prozent.

Deutsche sind weniger wechselfaul geworden

Das bedeutet für Angestellte am Ende weniger Geld im Geldbeutel. Da der Zusatzbeitrag in Prozent berechnet wird, zahlt ein Arbeitnehmer, der mehr verdient auch einen höheren Zusatzbeitrag. Trotz der gestiegenen Beiträge für die gesetzlichen Krankenversicherungen schien die Wechselbereitschaft der Deutschen jedoch lange gering zu sein. Das ändert sich aktuell.

Laut einer Umfrage im Auftrag von Check24 gaben 14 Prozent der Befragten an, in letzter Zeit ihre gesetzliche Krankenkasse gewechselt zu haben oder dies in naher Zukunft tun zu wollen. Im Vorjahr waren es noch 12 Prozent. 2021 waren es lediglich 7 Prozent der Befragten.

Ein Krankenkassenwechsel lohnt sich oft

Unter anderem hat die Stiftung Warentest zuletzt Beitrags­sätze und Extraleistungen von 68 Krankenkassen verglichen. Demnach bringt ein Wechsel von einer teuren Krankenkasse mit einem Beitrags­satz von 17,3 Prozent zur güns­tigsten bundes­weiten Kasse mit 15,5 Prozent bei 3.000 Euro monatlichem Brutto­einkommen 325 Euro Ersparnis im Jahr.

War ein Versicherungswechsel in der Vergangenheit etwas kompliziert, so ist dieser seit 2021 deutlich einfacher geworden. Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, stellt lediglich einen Beitrittsantrag bei der neuen Krankenkasse. Diese wiederum informiert die bisherige, alte Krankenkasse. Dieses Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen ersetzte vor vier Jahren die Kündigung, die der Versicherte zuvor schriftlich bei der bisherigen Kasse aussprach und eine Kündigungsbestätigung für die neue Krankenkasse anfordern musste.

Ein Recht auf Wechsel

Die Gefahr einer Versicherungslücke besteht nicht, da im Unterschied zu einer Privaten Krankenversicherung (PKV) eine gesetzliche Krankenkasse einen Antrag – zum Beispiel aufgrund des Alters, Vorerkrankungen oder laufenden Behandlungen des Versicherten – bei einem zuvor bereits gesetzlich Versicherten nicht ablehnen darf. Die Krankenkasse kann jeder kündigen und entsprechend wechseln, der mindestens zwölf Monate Mitglied bei seiner alten Krankenkasse war.

Die generelle Kündigungsfrist für einen Wechsel beträgt zwei Monate zum Monatsende. Wer also im Januar einen Antrag bei der neuen Krankenkasse stellt, wird zum 1. April Mitglied in dieser.

Wer dann eine Bestätigung der neuen Krankenkasse mit Angabe des Wechseltermins erhält, sollte anschließend den Arbeitgeber darüber informieren. Dieser erhält eine elektronische Mitgliedsbescheinigung von der neuen Krankenkasse. Wer arbeitslos ist, informiert dagegen die Agentur für Arbeit, Rentner wiederum den Rentenversicherungsträger.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Es gibt zudem ein Sonderkündigungsrecht. Dies tritt ein, wenn die Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht – so wie es jetzt zum Jahresanfang zuhauf der Fall ist. Ein Wechsel ist dann auch innerhalb der zwölfmonatigen Bindefrist möglich.

Eine weitere Sondersituation könnte sich ergeben, wenn der Versicherte den Arbeitgeber wechselt. Bei einem neuen Jobantritt entfällt ebenfalls die Bindungsfrist von zwölf Monaten, der Versicherte kann sofort zur neuen Kasse wechseln. Er sollte lediglich beachten, dass er die neue Krankenkasse innerhalb der ersten 14 Tage ausgewählt hat. Ein sofortiger Krankenkassenwechsel ist zudem grundsätzlich auch zum Beginn einer Ausbildung, dem Beginn oder Ende einer Arbeitslosigkeit sowie beim Übertritt in die Selbständigkeit oder Rente möglich.

Aufpassen bei Kosten für genehmigte Behandlungen

Auf eines sollte beim Krankenkassenwechsel geachtet werden: Von der bisherigen Kasse genehmigte Behandlungen, die noch nicht begonnen wurden, müssen von der neuen Kasse ein weiteres Mal abgesegnet werden. Ohne Zusage von dieser sollte keine Behandlung begonnen werden.

Wurde dagegen die schon genehmigte Behandlung bereits begonnen, dürfte die neue Krankenkasse die Kosten der weiteren Behandlung tragen. Diese sollte aber über den Behandlungsstand sofort nach dem Beitritt informiert werden. Auch werden beispielsweise Hilfsmittel wie ein Rollstuhl in der Regel von der neuen Kasse mit gleichwertigem Material ersetzt – das Gleiche gilt für Medikamente.

Wer über einen Wechsel nachdenkt, sollte sich auch darüber informieren, welche Extraleistungen die neue Kasse für einen persönlich bereitstellt und ob diese zum eigenen gesundheitlichen Status quo passen. Das kann beispielsweise im Bereich der Leistungen für den Zahnarzt-Besuch die Kostenübernahme für eine Zahnreinigung sein, oder auch für viele Menschen mit Rückenschmerzen die Kostenübernahme von einem Osteopathen. Wechselwillige sollten daher gut die Angebote vergleichen.

RND

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