
Es wird doch keine AfD-Veranstaltung im Bürgerhaus Selm geben. Das hat die Stadt Selm am Mittwochnachmittag (27.11) mitgeteilt. „Der Kreisverband Unna der Partei Alternative für Deutschland hatte beabsichtigt, am 9. Januar im Bürgerhaus eine Wahlveranstaltung durchzuführen. In der vergangenen Woche hat der Kreisverband die Anfrage zurückgezogen und die geplante Anmietung storniert“, heißt es in der Pressemitteilung.
In Bergkamen und Fröndenberg hatte die AfD, in beiden Fällen für den 19. Dezember, ebenfalls Räume für eine Wahlveranstaltung gemietet. Doch auch hier wurden die Reservierungen zurückgezogen. Einen konkreten Grund habe die Partei gegenüber der Stadt Fröndenberg allerdings nicht genannt.
Ein möglicher Grund für die drei Stornierungen könnte sein, dass bereits eine Wahlversammlung des AfD-Kreisverbandes stattgefunden hat. Dies teilte die AfD vergangene Woche Freitag (22. November) mit. Während dieser Sitzung habe man Friederike Hagelstein, Fraktionsvorsitzende der AfD im Stadtrat von Lünen und amtierende Kreissprecherin der AfD, als Direktkandidatin für den Wahlkreis 143 (Bergkamen, Bönen, Fröndenberg, Holzwickede, Kamen, Schwerte und Unna) gewählt. Außerdem habe der Kreisverband bei seiner Wahlversammlung sieben Delegierte gewählt, die Anfang Januar auf einer Landeswahlversammlung die Landesliste der AfD NRW zur Bundestagswahl aufstellen sollen, heißt es in der Pressemitteilung weiter.
Auf Anfrage der Redaktion teilt Hans-Otto Dinse, stellvertretender Sprecher des AfD-Kreisverbandes, am Sonntag (1.12) mit, dass man entsprechende Wahlveranstaltungen durch den Bruch der Regierungskoalition vorziehen musste. Einen Nachholtermin für Selm gäbe es daher nicht. Man bereite sich nun auf den Wahlkampf vor.
Der Kreisverband der AfD hatte auch für Selm zunächst den 19. Dezember bei der Verwaltung angefragt. Da das Bürgerhaus an dem Datum jedoch bereits belegt ist, konnte die Stadt keine Zusage geben, sodass der Termin auf den 9. Januar fiel. Bezüglich einer möglichen Ablehnung der Raumanfrage verwies die Stadt Selm Anfang November auf „mehrere Urteile von Verwaltungsgerichten oder Oberverwaltungsgerichten in Deutschland“. Diese hätten gezeigt, „dass der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vermietung an politische Parteien zu wahren ist. Der Schutz des Grundsatzes der Chancengleichheit steht einer Partei zu, solange nicht ihre Verfassungswidrigkeit vom Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes festgestellt worden ist“.