
Immer wieder fallen weiße Flocken vom Himmel und bedecken die Straßen in sanftem Weiß. Auch die nächsten Tage soll es laut Deutscher Wetterdienst (DWD) weiterhin winterlich bleiben. Doch damit wird die Stadt nicht nur mit schönem Weiß bedeckt, sondern auch Eis und Glätte.
Um Unfälle und Stürze zu vermeiden, müssen Straßen und Gehwege gestreut und geräumt werden – doch dafür ist nicht nur die Gemeinde zuständig, sondern auch Eigenheimbesitzer.
Und so teilt die Gemeinde Holzwickede auf ihrer Website mit: Eigenheimbesitzer seien dazu verpflichtet, sich auf die winterlichen Pflichten des Schneeräumens und Streuens vorzubereiten. Die Satzung zur Straßenreinigung legt hierfür klare Richtlinien fest, die beachtet werden müssen.
Streusalz nur in Ausnahmefällen erlaubt
Normalerweise ist die Gemeinde für die der öffentlichen Straßen zuständig. Allerdings können Reinigungspflichten, darunter auch die Winterwartung, auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen werden.
Ob Hauseigentümer ihre Straße eigenhändig räumen und streuen müssen, kann in der Satzung über die Straßenreinigung und Straßen-Reinigungsgebühren in der Gemeinde Holzwickede entnommen werden.
Sind Hauseigentümer dazu verpflichtet, selbst die Straße zu räumen und zu streuen, dann umfasst diese Verpflichtung nicht nur Gehwege, sondern auch Fahrbahnen, insbesondere an stark frequentierten Stellen wie Fußgängerüberwegen, Querungshilfen und Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel.

Zusätzlich gilt: Die Verwendung von Salz beim Streuen oder anderen auftauenden Stoffen ist verboten. Ausnahmen gelten nur für besondere klimatische Ausnahmefälle oder gefährliche Stellen – wie zum Beispiel Treppen und extreme Steigungen. Grund für das Verbot: Die Salze sind schädlich für die Pflanzen- und Tierwelt.
Hauseigentümer, die sich nicht an das Verbot halten oder ihren Reinigungspflichten nicht nachgehen, müssen mit Geldbußen rechnen – beide Punkte werden als Ordnungswidrigkeit betrachtet.
Besonders teuer kann es werden, wenn die Pflichten versäumt wurden und jemand Ansprüche geltend macht, der zu Schaden gekommen ist. Wer sich unsicher ist, ob und inwiefern geräumt werden muss, sollte vor dem Einsetzen des Winters die örtliche Satzung zur Straßenreinigung und Winterwartung genau überprüfen.