
In einer Fröndenberger Gruppe eines sozialen Netzwerks tauchte zuletzt häufiger eine Beschwerde auf: „Das Überfliegen mit Drohnen von Wohngebieten ist laut Luftfahrtrecht ausdrücklich verboten!“ Ein Mitglied kündigte zudem an, dass er in Zukunft jede Zuwiderhandlung zur Anzeige bringen wird.
Und auch das Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste in Duisburg vermeldete vor kurzem, dass die Zahl der in NRW begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im vergangenen Jahr von 85 (2019) auf 103 (2020) gestiegen ist.
Nun hat auch die Kreispolizeibehörde Unna einige Hinweise für den Gebrauch veröffentlicht. In einer Pressemitteilung heißt es: „Ärgerlich wird es, wenn dann plötzlich so ein Flugobjekt über dem heimischen Garten kreist und Bildaufnahmen macht.“
Losgelöst von den Pflichten zur Kennzeichnung, Kenntnis und Erlaubnis, ist Folgendes verboten:
- 1. Jegliche Form der Behinderung oder Gefährdung
- 2. Der Betrieb von Drohnen (aber auch Modellflugzeugen) in und über sensiblen Bereichen wie
- a. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräfte
- b. Menschenansammlungen jeder Art (Ausnahmegenehmigung auf Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde z. B. bei Kirmes etc. möglich, muss mitgeführt werden!)
- c. Naturschutzgebieten
- d. Hauptverkehrswegen (also keine geringe verkehrliche und wirtschaftliche Bedeutung wie Autobahnen und stark befahrene Straßen, aber auch Schienenverkehr im Bereich von Bahnhöfen etc.)
- e.An- und Abflugbereiche von Flugplätzen
- f. Grundsätzlich der Betrieb einer Drohne oder eines Modellflugzeugs mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohngrundstücken
- g. Das Gleiche gilt, wenn das Flugobjekt (unabhängig von seinem Gewicht) in der Lage ist, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen (auch hier Ausnahmegenehmigung auf Antrag bei der Landesluftfahrtbehörde möglich, muss mitgeführt werden!).
- h. Über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung.
- 3. Das Steuern von Drohen außerhalb von Modellfluggeländen und gleichzeitig mehr als hundert Meter hoch. Auch hier sind Ausnahmen möglich.
- 4. Generell dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nur in Sichtweite geflogen werden.
- 5. Grundstückseigentümer dürfen Ausnahmen für Flüge mit Kameradrohnen erlauben (nicht höher als 100 m). Somit sind auch Flüge über dem eigenen Grundstück jederzeit möglich.
Bei Beobachtungen von Verstößen melden Sie diese bitte an die nächste Polizeidienststelle.