
Eine weder geimpfte noch genesene Studentin aus Dortmund hat vor dem Oberverwaltungsgericht NRW einen Eilantrag gegen die Corona-Testpflicht im Rahmen der 3G-Regelung gestellt. Doch das Gericht hat dem eine deutliche Absage erteilt.
Die Studentin, so heißt es in einer Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts, nimmt nach eigenen Angaben rege am gesellschaftlichen Leben teil. Ihren Antrag habe sie damit begründet, dass die Testpflicht nicht geeignet oder angemessen sei, die medizinische Versorgung zu sichern. Sie grenze zudem Nicht-Immunisierte aus (also Menschen, die weder geimpft noch genesen sind), verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot, da sich immunisierte nicht ebenfalls testen lassen müssen, und setze sie wegen der Kosten für Schnelltests unter Druck, sich impfen zu lassen.
Corona-Testpflicht ist zum Schutz geeignet und angemessen
Sämtlichen dieser Argumente ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat per Eilbeschluss den Antrag der Studentin abgelehnt.
Der Testnachweis sei geeignet, nicht erkannte Infektionen mit dem Coronavirus zu entdecken und so einem Infizierten den Zutritt zu der jeweiligen Einrichtung zu verwehren, um die übrigen Besucher vor einer Infektion zu schützen. So werde die Ansteckung mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit vermieden und es würden medizinische Versorgungskapazitäten geschont.
Die Plicht dazu sei nicht unangemessen, da der Test aufgrund der kurzen Dauer und geringen Intensität nur zu einer geringfügigen körperlichen Beeinträchtigung führe. Zudem sei über die Coronaschutzverordnung NRW nur der Zugang zu bestimmten Einrichtungen beschränkt. Elementare Angebote wie Einzelhandel oder Arztbesuche seien weiterhin wahrnehmbar.
Ungleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften ist gerechtfertigt
Dass Schnelltests inzwischen für die meisten Bürger kostenpflichtig sind, dürfte nicht zur Unzumutbarkeit der Testpflicht führen, stellt das Gericht klar. Schließlich bestehe die Möglichkeit, sich statt einer Testung kostenfrei impfen zu lassen.
Daher sei es voraussichtlich nicht unangemessen, dass Personen, die sich freiwillig entscheiden, sich nicht impfen zu lassen, die in der Folge entstehenden Kosten selbst zu tragen haben und diese nicht der Allgemeinheit auferlegt werden.
Auch die von der Studentin angeführt Ungleichbehandlung von nicht-immunisierten gegenüber immunisierten Personen, konnte das Oberverwaltungsgericht überzeugen. Für diese liegen laut dem Gericht Sachgründe vor. Immunisierte Personen tragen weniger zum Infektionsgeschehen bei. Auch wiesen vollständig Geimpfte einen sehr hohen Schutz vor einer Hospitalisierung auf.
Der Beschluss der Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar.