
Kamine und Öfen sind der Inbegriff für wohlige Wärme und Gemütlichkeit. Doch in vielen Wohnzimmern ist damit Ende des Jahres Schluss. Laut Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) müssen dann viele Einzelraum-Feuerungsanlagen stillgelegt werden. Dazu gehören vor allem ältere Kaminöfen, Kachelöfen und Pelletöfen, die in der Regel mit Scheitholz beheizt werden und die zusätzlich zu einer primären Wärmequelle, etwa einer Gasheizung oder Fernwärme, vorhanden seien, sagt Florian Kuhlmey, Sprecher des Umweltbundesamtes (UBA). Hier die wichtigsten Informationen im Überblick:
Welche Öfen sind betroffen?
Ab 2025 müssen fast alle Einzelraum-Feuerungsanlagen die Grenzwerte der Stufe zwei der 1. BImSchV (regelt in Deutschland den Betrieb von Feuerungsanlagen, Anm. d. Red.) einhalten. Sie dürfen dann nur noch vier Gramm Kohlenmonoxid (CO) je Kubikmeter Abgas ausstoßen. Die Obergrenze beim Feinstaub liegt bei 0,15 Gramm je Kubikmeter. Angaben des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) zufolge gibt es in Deutschland rund 11,7 Millionen Einzelraum-Feuerungsanlagen. Knapp zwei Millionen müssten nun nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden, erklärt Kuhlmey. Darunter seien 1,3 Millionen Kaminöfen.
In den Blick genommen werden vor allem Öfen und Kamine, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 22. März 2010 eingebaut wurden. Diese Anlagen mussten bereits die Grenzwerte der Stufe eins der BImSchV einhalten. Laut ZIV-Pressesprecherin Julia Bothur können aber auch einige dieser älteren Anlagen weiterbetrieben werden: „In der Regel hat dies der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bereits festgestellt. Der Nachweis sollte also bereits erbracht worden sein.“
Warum gibt es die gesetzliche Verschärfung?
Diese sei nötig, um „die Emissionen zu reduzieren, beziehungsweise einen prognostizierten Anstieg der Feinstaubemissionen aus Festbrennstoff-Feuerungen einzudämmen“, sagt Kuhlmey vom UBA. Insbesondere Altanlagen seien für die hohe Feinstaubbelastung verantwortlich. Feinstäube bestehen aus winzigen Partikeln, die in die Atemwege eindringen und dort Krankheiten wie Asthma, Bronchitis und Lungenkrebs auslösen können. Auch das Herz-Kreislauf-System, das Nervensystem und der Stoffwechsel können negativ betroffen sein. Außerdem entstünden bei der Verbrennung polyzyklisch aromatische Kohlenwasserstoffe (PAKs), die Krebserkrankungen auslösen, das Erbgut verändern oder die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, so Kuhlmey weiter.
Woran ist zu erkennen, ob der Ofen stillgelegt werden muss?
Gemeldete Feuerstätten müssen regelmäßig von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern überprüft werden. Bei einer dieser Feuerstättenschauen, spätestens aber im Jahr 2022, müssen sie auf die Pflicht zur Stilllegung hingewiesen haben, wenn ein Weiterbetrieb über 2024 hinaus nicht mehr erlaubt ist. Ein entsprechender Hinweis findet sich dann auch im Feuerstättenbescheid.
Sollte Unklarheit herrschen, ist eine Nachfrage beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger möglich, sagt Bothur. Alternativ könne anhand der Modellnummer des Ofens geklärt werden, ob dieser betroffen ist. Sie empfiehlt, in die Herstellerunterlagen oder in die Onlinedatenbank des Industrieverbandes Haus-, Heiz und Küchentechnik (HKI) zu schauen.
Es ist nicht nur wichtig, ausschließlich Öfen zu betreiben, die baulich die aktuellen Grenzwerte einhalten. Auch die Art und Weise, wie sie befeuert werden, spielt für die Umweltverträglichkeit eine große Rolle. So sollte nur trockenes, naturbelassenes und möglichst gespaltenes Brennholz verwendet werden. Die Restfeuchte darf maximal 20 Prozent betragen. Außerdem sollte für ausreichend Sauerstoffzufuhr gesorgt werden. Ein gutes Zeichen ist ein sauberes Flammenbild ohne Qualm und Rußablagerungen an der Scheibe. Vor allem beim Anfeuern ist viel Sauerstoff nötig, damit sich schnell eine große Hitze im Feuerraum entwickelt. Dazu tragen auch Anmachholz und umweltfreundliche Anzünder bei.
Welche Ausnahmen gelten?
„Offene Kamine, Kochherde, bestimmte historische Öfen und Grundöfen sowie Öfen, die die einzige Heizquelle in einer Wohneinheit darstellen, sind von der Verpflichtung ausgenommen“, erläutert Bothur. Genaueres ist in der BImSchV geregelt.
Wie werden Öfen stillgelegt?
In der Regel werden sie abgebaut und entsorgt. Soll der Ofen beispielsweise als raumgestaltendes Element erhalten bleiben, könne das Rauchrohr aus dem Schornstein genommen und der Anschluss zugemacht werden, erläutert Bothur. Alternativ wird die Feuerraumtür dauerhaft verschlossen. Wer seinen Ofen entsorgen wolle, sollte sich an den kommunalen Entsorger oder einen Ofenbaubetrieb wenden, erklärt Kuhlmey: „Man sollte das hohe Gewicht sowie Staub und Rußablagerungen im Ofen berücksichtigen.“
Materialien wie Stahlblech können gut recycelt werden. Keramische oder Natursteinkomponenten sowie der Schamottstein im Inneren können mit Schadstoffen belastet sein und müssen in dem Fall fachmännisch beseitigt werden. „Die Glasscheibe sollte nicht im Altglas entsorgt werden, da es sich hierbei um Spezialglas handelt“, so der UBA-Sprecher.
Lohnt sich eine Nachrüstung?
Bothur rät grundsätzlich zu einem Austausch: „Moderne Öfen verfügen in der Regel über wesentlich bessere Emissionswerte sowie einen höheren Wirkungsgrad, sind daher sparsamer und verbrauchen weniger Brennstoff“, erläutert sie. Baulich und technisch ist eine Nachrüstung zudem nicht immer möglich. Außerdem sind die Kosten dafür sehr hoch – nicht selten liegen sie über dem Preis neuer Öfen.
Für Anlagen, die die geforderten Grenzwerte vergleichsweise knapp verfehlen, empfiehlt Kuhlmey Staubabscheider. Damit sollte auch der erlaubte Kohlenmonoxidwert klar unterschritten werden. Wird der Ofen ausgetauscht, muss eventuell der Schornstein erhöht werden. Informationen dazu finden sich in der BImSchV.
Welche Strafen drohen?
Feuerstättenschauen müssen zweimal in sieben Jahren durchgeführt werden. Wird dabei festgestellt, dass ein austauschpflichtiger Ofen betrieben wird, muss die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger das der zuständigen Behörde melden. Diese ergreift dann weitere Schritte. Eventuell wird ein Bußgeld fällig, das bis zu 50.000 Euro betragen kann.
RND