Anzeige

Keine Fehler beim Testament

dpa-tmn
© dpa-tmn
Lesezeit
© dpa-tmn

Das Verfassen eines Testaments birgt einige Fallstricke, die für Probleme nach dem Ableben sorgen können. Diese Fehler sollten Sie vermeiden:

Fehler 1: Gar kein Testament machen

Auf die gesetzliche Erbfolge zu vertrauen, kann zu Problemen führen. Viel Unsicherheit erlebt Rechtsanwalt Prof. Andreas Frieser bei Ehepaaren. Die würden regelmäßig davon ausgehen, dass der überlebende Partner im Todesfall des anderen zum Alleinerben wird. „Dies ist nicht zwingend der Fall“, stellt er klar. Immerhin würden ohne Testament laut gesetzlicher Erbfolge auch (mögliche) Kinder bedacht.

Fehler 2: Form missachten

„Ein vielfach verbreiteter Fehler ist die Errichtung eines Testaments unter Verwendung des eigenen Computers und Druckers“, sagt Rechtsanwalt Jürgen Krüger. Es wäre unwirksam! Eine letztwillige Verfügung muss entweder handschriftlich verfasst und unterschrieben werden — samt vollständigem Datum und Ort, an dem sie niedergeschrieben wurde. Oder sie muss von einem Notar errichtet und beurkundet werden. Wichtig: Das handschriftliche Testament darf nicht von irgendjemandem geschrieben sein, sondern muss die Handschrift des Testierenden tragen, sagt Andreas Frieser.

Fehler 3: Unklare Formulierungen wählen

Formulierungen, die Interpretationsspielraum lassen, sind Gift für jedes Testament, so Sven Gelbke vom Portal „Die Erbschützer.“ Etwa: „Wer sich vor meinem Tod am meisten um mich gekümmert hat, wird mein Erbe.“ Damit müssten sich oft Gerichte auseinandersetzen. Ungünstig ist auch, wenn Laien rechtliche Fachbegriffe falsch verwenden — etwa das „Vererben“ und „Vermachen“ gleichbedeutend nutzen, obwohl es juristisch grundlegende Unterschiede gibt. Solche Unachtsamkeiten lassen sich durch eine Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht vermeiden.

Fehler 4: Letzten Willen sorglos verwahren

„Das beste Testament nützt nichts, wenn es im Sterbefall nicht aufgefunden wird“, sagt Jürgen Krüger. Oder mutwillig vernichtet wird, um die Anordnungen darin zu verhindern. Dem können Erblasser vorbeugen, indem sie ihr Testament in die Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht geben. Ein notariell errichtetes Testament wird ohnehin dort aufbewahrt.

Fehler 5: Fälschern Tür und Tor öffnen

Umfasst der letzte Wille mehrere Seiten, sollten diese durchnummeriert sein, rät Sven Gelbke. Also wie folgt: Seite 1 von 5, Seite 2 von 5 und so weiter. So könnten Manipulationen durch das Entfernen von Seiten verhindert werden. Sinnvoll sei , jede Seite einzeln mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen.

Fehle 6: Testament erst im Alter errichten

„Gerade für jüngere Menschen mit minderjährigen Kindern besteht häufig ein Bedürfnis für ein Testament“, sagt Jürgen Krüger. Darin sollte auch geklärt werden, wer den Nachlass im Ernstfall für die minderjährigen Kinder verwalten soll und wer im Todesfall beider Elternteile als Vormund infrage kommt.

Fehler 7: Testament nie aktualisieren

Wird ein Testament früh niedergeschrieben, können Änderungen in der Familienkonstellation dazu führen, dass es überholt ist. Jürgen Krüger rät, das Testament alle drei bis fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. dpa/tmn

Sie sind bereits registriert?
Hier einloggen