Haben Käufer etwas zu reklamieren, müssen sie dem Händler die Chance einräumen, den Mangel zu beheben. Tun sie dies nicht, haben Kunden kein Recht, einen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 274 C 7664/11). In dem Fall, auf den die Deutsche Anwaltauskunft hinweist, hatte ein Mann eine Einbauküche gekauft, bei der eine Tür klemmte. Daher behielt der Käufer einen Teil des Gesamtkaufpreises zurück.
Das Einrichtungshaus war bereit, die Tür zu reparieren. Die Mitarbeiter versuchten jedoch ein Jahr lang vergeblich, einen Termin mit dem Kunden zu vereinbaren. Daraufhin verlangte das Möbelhaus vor Gericht die Zahlung des Restkaufpreises. Mit Erfolg: Zwar könne sich der Käufer einer mangelhaften Ware gegenüber dem Verkäufer auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen, erläuterten die Richter.
Indem der Käufer im vorliegenden Fall die Nachbesserungstermine nicht eingehalten habe, habe er sich selbst nicht vertragstreu verhalten. Er habe es dem Möbelhaus unmöglich gemacht, den Mangel zu beseitigen.


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