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| Die Richter urteilten: Dem Inkassounternehmen fehle es an einer Vertretungsbefugnis. Bevollmächtigte vor dem Nachlassgericht könnten allein Rechtsanwälte oder Anwaltsgesellschaften sein. (Foto: Bodo Marks) |
Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf (Aktenzeichen: 43 V 82/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. In dem verhandelten Fall betrieb eine Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen ihren Schuldner. Als dieser verstarb, wollte sie gegen dessen Witwe als Erbin die Zwangsvollstreckung fortsetzen. Dazu sollte ein Inkassounternehmen für die Gläubigerin einen Erbschein betragen.
Das Amtsgericht wies den Antrag des Inkassounternehmens allerdings zurück. Begründung: Der Firma fehle es an einer gültigen Vertretungsbefugnis. Bevollmächtigte könnten allein Rechtsanwälte oder Anwaltsgesellschaften sein. Inkassounternehmen seien nicht zur Vertretung ihrer Kunden vor dem Nachlassgericht befugt.


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